Satzung des Vereins Feuerwehrmuseum Winnenden e.V.

I.            Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 3 Gemeinnützigkeit

II.            Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Beitrag

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

III.            Organisation des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlungen

§ 10 Vorschriften für die Mitgliederversammlung

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

§ 12 Vorstand

§ 13 Beirat

§ 14 Protokollführung

IV.            Zuwendungen, Spenden und Sachleistungen

§ 15 Zuwendungen, Spenden, Sachleistungen

V.            Kassenführung und –prüfung

§ 16 Kassenführung

§ 17 Kassenprüfung

VI.            Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins

§ 18 Änderung des Zweckes des Vereins

§ 19 Auflösung des Vereins

VII.            Schlussbestimmung

§ 20 Inkrafttreten der Satzung


I.            Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen „Feuerwehrmuseum Winnenden“ (kurz FMW genannt). Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält die Vereinsbezeichnung den Zusatz „e.V.“.

2.      Der Sitz des Vereins ist Winnenden.

3.      Der Verein beantragt den Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen.

4.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Bildung einer Trägerschaft für das Feuerwehrmuseum zusammen mit der Stadt, der Erhalt des vorhandenen Museumsguts, ein weiterer Erwerb und der Erhalt von Feuerwehrgeräten, -schriften und –dokumenten in geschichtlichem Sinne für die Nachwelt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch der Öffentlichkeit zugängliche Ausstellungen und nach Möglichkeit der Teilnahme an nationalen und internationalen Treffen, Ausstellungen und Wettbewerben. Zur Vervollständigung von geschichtlichen Abläufen oder Dokumentationen können auch Leihgaben entgegengenommen werden. Für jede Leihgabe ist ein Vertrag abzuschließen.

Der FMW ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit

Der FMW ist gemeinnützig tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
II.            Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Mitglied des FMW kann jede Person werden, welche die Ziele und die Satzung des Vereins anerkennt und fördert. Die Mitgliedschaft ist nicht an eine Zugehörigkeit zur Feuerwehr gebunden.

2.      Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmegesuches durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erworben. Bei Ablehnung des Antrages ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3.      Der FMW unterscheidet drei Mitgliedsarten:

1.      Aktive Mitgliedschaft

Erwachsene Personen, die aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen

2.      Fördernde Mitgliedschaft

Erwachsene Personen, die nicht aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen, aber die Zielsetzung des Vereins unterstützen, z.B. durch freiwillige Zuwendungen oder Sachspenden.

1.      Jugendliche bis 18 Jahre.

2.      Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3.      Verdienstvolle Vorsitzende des FMW kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernennen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Jedes Mitglied hat das Recht,

- an den Versammlungen des FMW teilzunehmen,

- die angebotenen Leistungen und Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

- die Bestimmungen der Satzung des FMW zu befolgen,

- den festgesetzten Beitrag zu zahlen.


§ 6 Beitrag

1.      Der Beitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.      Termine für die Zahlungsfälligkeit beim FMW werden vom Vorstand festgesetzt.

3.      Erfolgt keine termingerechte Zahlung, werden die Beiträge angemahnt, Mahnspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4.      Bleibt ein Mitglied mit seinen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, kann er vom Verein ausgeschlossen werden.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet,

·         bei Auflösung des Vereines

·         durch Austritt

·         durch Tod des Mitgliedes

·         durch Ausschluss.

2.      Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens drei Monate vor dessen Ende in schriftlicher Form dem Vorstand vorliegen.

3.      Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss kann fristlos erfolgen, wenn eine Mitgliederversammlung aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens, Diebstahls von Vereinseigentum, Körperverletzung und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss beschlossen hat.
III.            Organisation des Vereines

§ 8 Organe des Vereins

1.      Organe des Vereins sind:

a.       die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,

b.      der Vorstand,

c.       der Beirat.


§ 9 Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.      Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder des Beirats, soweit sie diesem nicht Kraft Amtes angehören, und der Kassenprüfer,

2.      Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,

3.      Feststellung der Jahresrechnung,

4.      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

5.      Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

6.      Beratung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge,

7.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2.      Die Mitgliederversammlung findet mindestens als Jahreshauptversammlung in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies mindestens von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird. Diesem Verlangen ist binnen sechs Wochen zu entsprechen.

3.      Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt des Beginns der Versammlung und der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Winnenden einberufen.

4.      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form und mit Begründung vorliegen.


§ 10 Vorschriften für die Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden oder einem vom Vorstand damit beauftragten Vereinsmitglied eröffnet, geleitet und geschlossen.

2.      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung enthalten ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.      Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer Änderung der Satzung ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4.      Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Geheim ist abzustimmen, wenn es mehrheitlich verlangt wird. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, andernfalls findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält.

5.      Vor Beginn der Wahlhandlung ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Wahlen. Nach Wahl des 1. Vorsitzenden kann dieser diese Funktion übernehmen.

6.      Über die Mitgliederversammlung, deren Ergebnisse und Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1.      Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, soweit sie nicht kraft Amtes dem Gremium angehören. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiter.

2.      Der Vorstand hat die Aufgabe, für die Erreichung der Ziele dieser Satzung einzutreten, den Verein zu führen und zu verwalten.

3.      Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.

4.      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

5.      Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Mitglieder dieser Ausschüsse brauchen, außer dem Ausschussvorsitzenden, nicht dem Vorstand anzugehören.

6.      Die Beschlüsse des Vorstands sind vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung von dem 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

7.      Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden werden die Geschäfte vom 2. Vorsitzenden bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden in einer Mitgliederversammlung fortgeführt. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann für die restliche Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes durch den Vorstand eine Ergänzungswahl erfolgen.

8.      Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.


§ 12 Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Winnenden.

2.      Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, den Wirtschaftsplan aufzustellen sowie die Ausführung der satzungsgemäß erfolgten Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sicherzustellen. Er ist berechtigt, alle notwendigen Ausgaben vorzunehmen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Vereinsführung erforderlich sind.

3.      Der Vorstand ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur Durchführung der Vereinszwecke dienen und zu deren Befolgung die Mitglieder verpflichtet sind.

4.      Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind.


§ 13 Beirat

1.      Der Beirat besteht aus dem Vorstand, dem Oberbürgermeister der Stadt Winnenden oder einem von ihm bestimmten Vertreter, den/der jeweiligen Archivar/Archivarin der Stadt Winnenden, den Abteilungskommandanten oder den von diesen bestimmten ständigen Vertretern, zwei Vertretern der aktiven Vereinsmitglieder und aus zwei weiteren Vereinsmitgliedern. Die Vertreter der aktiven Vereinsmitglieder und der weiteren Vereinsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.“

2.      Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben und bei der Verwirklichung der Vereinsziele zu beraten und zu unterstützen.

3.      Die für den Vorstand geltenden Vorschriften (§ 11) gelten sinngemäß für den Geschäftsgang des Beirats, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird. Der Beirat ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen.


§ 14 Protokollführung

Von der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes und des Beirats sind Niederschriften zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.“


IV.            Zuwendungen, Spenden, Sachleistungen

§ 15 Zuwendungen, Spenden, Sachleistungen

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden neben den Mitgliedsbeiträgen durch freiwillige Zuwendungen, Spenden und Arbeits-/Sachleistungen aufgebracht.
V.            Kassenführung und –prüfung

§ 16 Kassenführung

Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassier gemeinsam mit dem ersten Vorsitzenden verantwortlich.


§ 17 Kassenprüfung

1.      Die Prüfung von Rechnungen, Büchern und Kassen erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch zwei gewählte Kassenprüfer.

2.      Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer zunächst dem geschäftsführenden Vorstand und dann der Mitgliederversammlung Bericht. Dieser Bericht ist schriftlich vorzulegen.

3.      Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von längstens zwei Jahren gewählt.

4.      Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wird ein Kassenprüfer in den Vorstand gewählt, ist eine Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung erforderlich.

 

VI.            Änderung des Zweckes und Auflösung des Vereins

§ 18 Änderung des Zweckes des Vereins

Eine Änderung des Zweckes des FMW kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins beschlossen werden, wenn dies der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder beantragen.
§ 19 Auflösung des Vereins

1.      Der FMW kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder einem entsprechenden Antrag zugestimmt haben. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend sind, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Ist die Mitgliederversammlung auch bei der zweiten Versammlung nicht beschlussfähig, so kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, bei welcher die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann.

2.      Sämtliche im fremden Eigentum stehende Gegenstände sind auf Anforderung den Eigentümern zurückzugeben.

3.      Bei der Auflösung des FMW oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Winnenden. Die Stadt Winnenden hat das Vereinsvermögen im Benehmen mit der Freiwilligen Feuerwehr Winnenden unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 
VII.            Schlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Winnenden, den 28. Februar 2014


Satzung zum Download: Satzung Feuerwehrmuseum Winnenden e.V. (PDF)